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Vorsteuer für Unternehmen mit virtuellen Büros

Lange Zeit wurden internationale Investoren von ihrem Finanzamt mit Vorsteuerzweifeln geplagt, weil das Finanzamt Unternehmen, die nur ein virtuelles Büro haben, nicht akzeptieren wollte. Dieser Beitrag wird die Entscheidung des EuGH in Bezug auf das folgende Urteil kurz beleuchten Dieses Urteil bringt gute Nachrichten für Unternehmen, die in Deutschland nur ein virtuelles Büro haben.

In beiden Fällen geht es um Umstände, die die Formalitäten einer Rechnung betreffen, um den Anspruch auf Vorsteuerabzug zu begründen.

Causa Geissel, C-374/16

In der Causa Geissel C-374/16 geht es um einen Autoverkäufer, der im Jahr 2008 Vorsteuer für gekaufte Autos geltend machte. Diese Autos waren von einer GmbH gekauft worden, die die Autos von einem anderen europäischen (d.h. nicht-deutschen) Unternehmen gekauft hatte. Das Finanzamt verweigerte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der E GmbH, weil diese als Scheinfirma angesehen wurde. Die GmbH war angeblich nicht tätig, weil ihr eine Betriebsanschrift in Deutschland fehlte. In der Rechnung war zwar die eingetragene Anschrift angegeben, doch handelte es sich bei dieser Anschrift nur um ein virtuelles Büro..

Der BFH wollte geklärt haben, ob eine vollständige Anschrift eine in § 15 UStG und § 226 Abs. 5 MwStSystRL die Anschrift des Ortes sein muss, an dem die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, oder ob die Anschrift eines fiktiven Büros ausreicht..

Causa Butin, re C-375/16

In der Rechtssache Butin (C-375/16) geht es ebenfalls um einen Autohändler, der nur ein Online-Geschäft, aber kein Autogeschäft mit einem Parkplatz voller Autos hatte. Butins Unternehmen stellte seine Rechnungen von seinem virtuellen Büro aus aus. Die Übergabe der verkauften Autos erfolgte, wenn er seine Kunden an öffentlichen Orten traf, z. B. auf Parkplätzen von S-Bahnhöfen. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, weil Butin sein Unternehmen nur von einer Scheinadresse aus führte. Die Adresse diente nur als bemannter Briefkasten. An der Adresse gab es nichts, was auf ein echtes Unternehmen hindeutete.

Es ist unstrittig, dass im virtuellen Büro keine Geschäfte getätigt wurden. Das Eingangsgericht vertrat die Auffassung, dass das formale Erfordernis der Anschrift i.S.d. § 14 IV Nr. 1 UStG keine unternehmerische Tätigkeit unter der registrierten Anschrift des Unternehmens voraussetzt. Das Gericht widersprach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, da diese im Hinblick auf die Entwicklung der modernen Technik und die jüngsten Veränderungen im Geschäftsverkehr überholt sei.

Der BFH wollte vom EuGH klären lassen, ob das Erfordernis der "vollständigen Anschrift" i.S.d. Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL voraussetzt, dass die Tätigkeiten des Unternehmers unter der registrierten Anschrift ausgeübt werden oder nicht..

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass der Wortlaut von § 226 Nr. 5 MwStSystRL der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und des Erwerbers bzw. Empfängers einer Dienstleistung nicht zwingend bedeuten, dass es sich bei der Anschrift um den Sitz des Unternehmens handeln muss, sondern um jede Anschrift, unter der der Steuerpflichtige erreicht werden kann. Eine solche Adresse kann auch die eines virtuellen Büros sein. Die Hauptsache ist, dass der Empfänger dort erreichbar ist. Die Mitgliedstaaten dürfen die Angaben in § 226 nicht restriktiver auslegen, indem sie noch strengere Vorschriften erlassen. § 226 restriktiver auslegen, indem sie noch strengere Anforderungen stellen, die sich aus dem Wortlaut der Mehrwertsteuerrichtlinie ergeben. Diese Zahl ist leicht verfügbar und kann von der Steuerverwaltung leicht kontrolliert werden. Auf dieser Grundlage, so der EuGH, können die Steuerbehörden ihren Kontrollpflichten nachkommen..

Zusammenfassend besagen diese Urteile, dass die Ausübung der Tätigkeit von zu Hause aus und die Nutzung eines virtuellen Büros als Firmensitz ausreichen, um die formalen Anforderungen an die Rechnungsstellung zu erfüllen und zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. 

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